Brandschutzunterweisung als Arbeitgeberpflicht
Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet Maßnahmen durchzuführen, die der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten (§ 10 Absatz 1) dienen. Diese Maßnahmen sollen der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten dienen.
Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Beschäftigten verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten (§ 10 Absatz 1). In diesem Rahmen muss festgelegt werden, wer die Verantwortlichkeit für die entsprechenden Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist, dass Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Verantwortlichen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten sowie zu den bestehenden besonderen Gefahren der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten stehen (§ 10 Absatz 2).
Weiter sieht das ArbSchG vor, dass alle Beschäftigten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterwiesen sind (§ 12 Absatz 1). Dazu gehören Anweisungen oder Erläuterungen, die an die Gefährdungsentwicklung des Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiches angepasst sind und notwendigerweise in einem regelmäßigen Turnus wiederholt werden müssen.
Die Brandschutzunterweisung ist somit Bestandteil der Arbeitsschutzunterweisung und muss vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit Gefährdungen von Arbeitnehmern sowie der Durchführung präventiver Maßnahmen sind Unterweisungen aber mindestens einmal jährlich zu wiederholen und unbedingt zu dokumentieren (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
In erster Linie trägt der Unternehmer die Verantwortung für den Brandschutz im Betrieb, er kann und sollte sich zur Unterstützung jedoch einen Brandschutzbeauftragten (BSB) bestellen. Die Aufgaben und Qualifikationen sowie die Ausbildung und Bestellung des BSB sind in der DGUV 205-003 geregelt.