Sicherheitsunterweisungen

Der Arbeitgeber hat nach § 12 Arbeitsschutzgesetz die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zum Unterweisen hat der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, und § 13 der DGUV-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (früher: BGV A1).

Bevor Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz stattfinden können, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb vorzunehmen. Denn sie können ihre Mitarbeiter nur zu unterschiedlichen Gefahrenbereichen instruieren, wenn sie selbst bestens informiert sind und wissen, bei welchen Tätigkeiten besondere Vorsichtsmaß­nahmen gelten müssen.

Unsere Leistungen:

  • Erstellung eines Unterweisungskonzepts für die jährliche Mitarbeiterunterweisung
  • Erstellung unternehmensspezifischer Unterweisungsinhalte
  • Bereitstellung Unterweisungsnachweis
  • Durchführung der jährlichen allgemeinen und tätigkeitsbezogenen Mitarbeiterunterweisungen in Ihrem Unternehmen